Art. 33 ATSG

Die Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG ist einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Dritten gegenüber weder direkt noch indirekt Auskünfte gegeben werden, es sei denn die Bekanntgabe sei durch eine gesetzliche Regelung (z.B. Art. 6a IVG) möglich oder das Einverständnis der versicherten Person liege vor.