Rechtsmittel und Schweigepflicht
Sozialinspektion für Gemeinden und Sozialbehörden
Art. 47 Sozialhilfegesetz (SHG)
Personen, denen die Fürsorgebehörde Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe überträgt, unterliegen der gleichen Schweigepflicht wie die Mitglieder der Fürsorgebehörde.
Die Bevollmächtigten Sozialinspektoren gelten als Beamte nach Art. 110 Abs.3 StGB
Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.